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Auftragsverarbeitung

der kyl.immo GmbH

Stand: 21. August 2026

Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Auftragnehmer

kyl.immo GmbH

Sailerstraße 17

80809 München

Amtsgericht München, HRB 306925

Vertreten durch den Geschäftsführer Adrian Mutzhas

Der Auftraggeber ergibt sich aus dem Hauptvertrag nach Ziffer 1.3.

1. Allgemeines

1.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 4 Nr. 8 und des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden DSGVO). Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung.

1.2. Wird in dieser Vereinbarung der Begriff „Verarbeitung“ verwendet, gilt die Definition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

1.3. Hauptvertrag im Sinne dieser Vereinbarung ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, bestehend aus dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, abrufbar unter kyl.immo/agb. Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Hauptvertrags. Im Fall von Widersprüchen zu datenschutzrechtlichen Fragen geht diese Vereinbarung dem Hauptvertrag vor.

1.4. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, für die der Auftragnehmer selbst Verantwortlicher ist, enthält seine Datenschutzerklärung unter kyl.immo/datenschutz. Diese Vereinbarung betrifft ausschließlich die Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers.

2. Gegenstand des Auftrags

Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 festgelegt.

3. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die im Auftrag durchgeführte Verarbeitung. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn nach seiner Auffassung eine rechtlich unzulässige Verarbeitung Gegenstand des Auftrags oder einer Weisung ist.

3.2. Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn betroffene Personen ihre Rechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

3.3. Der Auftraggeber kann jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Verarbeitung erteilen. Weisungen erfolgen in Textform, zum Beispiel per E-Mail.

3.4. Regelungen über die Vergütung von Mehraufwänden, die dem Auftragnehmer durch ergänzende Weisungen entstehen, bleiben unberührt.

3.5. Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Diese werden in Anlage 1 aufgeführt. Änderungen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in Textform mit.

3.6. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung feststellt.

3.7. Besteht für den Auftraggeber eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder eine sonstige gesetzliche Meldepflicht, ist er für deren Einhaltung verantwortlich.

3.8. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für die von ihm eingebrachten Daten und für die von ihm veranlasste Ansprache betroffener Personen eine Rechtsgrundlage besteht. Das gilt insbesondere für den automatisierten Versand von Nachrichten nach Anlage 1 und für die Aufzeichnung und Verschriftlichung von Telefongesprächen.

4. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

4.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen dieser Vereinbarung und der erteilten Weisungen. Ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen zu einer anderweitigen Verarbeitung; in diesem Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

4.2. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten grundsätzlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Eine Verarbeitung in einem Drittland ist nur zulässig, wenn für dieses Drittland ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt oder geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO bestehen, insbesondere die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission nebst erforderlicher zusätzlicher Schutzmaßnahmen. Die eingesetzten Unterauftragnehmer und die jeweilige Grundlage der Übermittlung sind in Anlage 2 aufgeführt.

4.3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn eine Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Er ist berechtigt, die Durchführung der Weisung auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

4.4. Die zum Empfang von Weisungen berechtigten Personen des Auftragnehmers sind in Anlage 1 benannt. Änderungen teilt der Auftragnehmer in Textform mit.

5. Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz

5.1. Der Auftragnehmer setzt zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Systeme künstlicher Intelligenz ein, insbesondere große Sprachmodelle. Die dafür eingesetzten Anbieter sind in Anlage 2 als Unterauftragnehmer aufgeführt.

5.2. Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Anbieter und Tarife ein, bei denen die im Auftrag des Auftraggebers übermittelten Daten vertraglich nicht zum Training oder zur Verbesserung der Modelle des Anbieters verwendet werden.

5.3. Die Ergebnisse dieser Systeme dienen der Vorbereitung von Entscheidungen des Auftraggebers. Eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne des Art. 22 DSGVO gegenüber betroffenen Personen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

6. Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers

6.1. Der Auftragnehmer ist nach § 38 BDSG nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, weil bei ihm nicht ständig mindestens 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Ein Datenschutzbeauftragter ist daher nicht bestellt.

6.2. Der Auftragnehmer gewährleistet durch betriebliche Regelungen, dass personenbezogene Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, dieser Vereinbarung und etwaiger Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden. Ansprechpartner für den Datenschutz ist die Geschäftsführung; die Kontaktdaten ergeben sich aus Anlage 3.

6.3. Entsteht für den Auftragnehmer eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, benennt er diesen und teilt dem Auftraggeber die Kontaktdaten unverzüglich mit.

7. Meldepflichten des Auftragnehmers

7.1. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, gegen diese Vereinbarung oder gegen erteilte Weisungen unverzüglich mit. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.

7.2. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer tätig wird und dies auch die im Auftrag erbrachte Verarbeitung betreffen kann.

7.3. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO mit einer Frist von 72 Stunden bestehen kann. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung dieser Pflichten und teilt ihm insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf die im Auftrag verarbeiteten Daten unverzüglich ab Kenntnis mit. Die Meldung enthält mindestens:

  • eine Beschreibung der Art der Verletzung, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze,
  • eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen.

8. Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

8.1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen nach Art. 12 bis 23 DSGVO. Es gelten die Regelungen der Ziffer 12.

8.2. Der Auftragnehmer wirkt an der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten des Auftraggebers mit und teilt ihm die erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mit.

8.3. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm verfügbaren Informationen bei der Einhaltung der Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO.

9. Kontrollbefugnisse

9.1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, dieser Vereinbarung und seiner Weisungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.

9.2. Der Auftragnehmer ist zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle erforderlich ist.

9.3. Der Auftraggeber kann die Kontrolle nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist zu den üblichen Geschäftszeiten in der Betriebsstätte des Auftragnehmers vornehmen. Die Parteien gehen davon aus, dass eine Kontrolle höchstens einmal jährlich erforderlich ist. Die erste Kontrolle im Kalenderjahr ist kostenfrei. Weitere Kontrollen sind vom Auftraggeber unter Angabe des Anlasses zu begründen; für sie ersetzt der Auftraggeber die entstehenden Aufwände in angemessenem Umfang, die Grundlagen der Berechnung teilt der Auftragnehmer vorher mit.

9.4. Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Nachweis der technischen und organisatorischen Maßnahmen anstelle einer Kontrolle vor Ort durch ein geeignetes, aktuelles Testat, durch Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Stellen oder durch eine geeignete Zertifizierung erbracht werden, wenn dies dem Auftraggeber eine Überzeugung von der Einhaltung der Maßnahmen nach Anlage 4 in angemessener Weise ermöglicht. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung des Nachweises kann eine Kontrolle vor Ort erfolgen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Kontrollen in Rechenzentren nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sind.

9.5. Bei Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber nach Art. 58 DSGVO erteilt der Auftragnehmer die erforderlichen Auskünfte und ermöglicht der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Kontrolle vor Ort. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über entsprechende geplante Maßnahmen.

10. Unterauftragsverhältnisse

10.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in Anlage 2 aufgeführten Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Wechsel von Unterauftragnehmern und die Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer sind unter den Voraussetzungen der Ziffer 10.2 zulässig.

10.2. Der Auftragnehmer wählt Unterauftragnehmer sorgfältig aus und prüft vor der Beauftragung, dass sie die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen einhalten können, insbesondere die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Er informiert den Auftraggeber über einen geplanten Wechsel oder eine geplante Neubeauftragung spätestens vier Wochen vorher in Textform. Der Auftraggeber kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Information in Textform unter Angabe einer Begründung widersprechen. Der Widerspruch kann jederzeit in Textform zurückgenommen werden. Im Fall eines Widerspruchs kann der Auftragnehmer den Hauptvertrag mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen und berücksichtigt dabei die Interessen des Auftraggebers angemessen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch, gilt dies als Zustimmung.

10.3. Der Auftragnehmer lässt sich vom Unterauftragnehmer bestätigen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat, sofern er dazu gesetzlich verpflichtet ist.

10.4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Regelungen dieser Vereinbarung und ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.

10.5. Der Auftragnehmer schließt mit dem Unterauftragnehmer einen Vertrag, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht, und legt ihm dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten auf, die zwischen den Parteien gelten. Der Vertrag wird dem Auftraggeber auf Anfrage in Kopie übermittelt.

10.6. Der Auftragnehmer stellt durch vertragliche Regelungen sicher, dass die Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und dieser Kontrollmaßnahmen einschließlich Kontrollen vor Ort zu dulden hat.

10.7. Nicht als Unterauftragsverhältnisse gelten Dienstleistungen, die der Auftragnehmer als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, etwa Reinigungsleistungen, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen oder Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer trägt auch bei solchen Nebenleistungen dafür Sorge, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen sind. Die Wartung und Pflege von IT-Systemen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis dar, wenn dabei auf im Auftrag verarbeitete personenbezogene Daten zugegriffen werden kann.

11. Vertraulichkeitsverpflichtung

11.1. Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Vertraulichkeit über die Daten verpflichtet, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält oder zur Kenntnis erlangt.

11.2. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht und zur Vertraulichkeit verpflichtet.

11.3. Die Verpflichtung der Beschäftigten ist dem Auftraggeber auf Anfrage nachzuweisen.

12. Wahrung von Betroffenenrechten

12.1. Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt ihn bei der Bearbeitung von Anträgen nach Art. 12 bis 23 DSGVO und trägt dafür Sorge, dass die erforderlichen Informationen unverzüglich erteilt werden, damit der Auftraggeber seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.

12.2. Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers erforderlich ist, insbesondere bei Auskunft, Berichtigung, Einschränkung oder Löschung, trifft er die erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers und unterstützt ihn mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen.

12.3. Regelungen über die Vergütung von Mehraufwänden bleiben unberührt.

13. Geheimhaltungspflichten

13.1. Beide Parteien behandeln alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.

13.2. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine Partei nachweisbar von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat oder die öffentlich bekannt sind.

14. Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Hauptvertrag. Für die Erfüllung der Pflichten aus dieser Vereinbarung wird keine gesonderte Vergütung geschuldet, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

15. Technische und organisatorische Maßnahmen

15.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind, insbesondere der Vorgaben des Art. 32 DSGVO.

15.2. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der Maßnahmen ergibt sich aus Anlage 4. Den Parteien ist bewusst, dass Änderungen zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der Daten beeinträchtigen können, stimmt der Auftragnehmer vorher mit dem Auftraggeber ab. Geringfügige Änderungen ohne solche Auswirkungen kann er ohne Abstimmung umsetzen. Der Auftraggeber kann einmal jährlich oder aus begründetem Anlass eine aktuelle Fassung anfordern.

15.3. Die Verarbeitung von Daten beim mobilen Arbeiten ist auch ohne Zustimmung des Auftraggebers gestattet, wenn ausschließlich Geräte eingesetzt werden, die dem Sicherheitskonzept nach Anlage 4 unterliegen, und die Beschäftigten entsprechend geschult sind.

16. Dauer der Vereinbarung

16.1. Diese Vereinbarung beginnt mit dem Zustandekommen des Hauptvertrags, spätestens jedoch mit dem Beginn der Verarbeitung, und läuft für die Dauer des Hauptvertrags.

16.2. Der Auftraggeber kann diese Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen anzuwendende Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus dieser Vereinbarung vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert oder einschränkt.

17. Beendigung

Nach Beendigung dieser Vereinbarung hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und Verarbeitungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Ergänzend gilt die Regelung des Hauptvertrags zur Löschung nach Vertragsende.

18. Zurückbehaltungsrecht

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB durch den Auftragnehmer hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen ist.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Wird das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter, durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und weist die Gläubiger darauf hin, dass es sich um im Auftrag verarbeitete Daten handelt.

19.2. Für Nebenabreden ist die Textform erforderlich.

19.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anlagen

Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung und gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Eine Aktualisierung einer Anlage begründet keinen neuen Vertrag, ist dem Auftraggeber jedoch nach Ziffer 10.2 mitzuteilen, soweit sie Unterauftragnehmer betrifft.

  • Anlage 1: Gegenstand des Auftrags, Datenarten, Kategorien betroffener Personen
  • Anlage 2: Unterauftragnehmer
  • Anlage 3: Ansprechpartner für den Datenschutz
  • Anlage 4: Technische und organisatorische Maßnahmen

Anlage 1: Gegenstand des Auftrags, Datenarten, Kategorien betroffener Personen

Gegenstand und Zweck der Verarbeitung

Gegenstand des Auftrags ist die Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen. Je nach vereinbartem Leistungsumfang umfasst dies:

  • die Auswertung und Qualifizierung des Adress- und Objektbestands des Auftraggebers mit Hilfe künstlicher Intelligenz, einschließlich der Anreicherung und Priorisierung von Datensätzen,
  • die Bereitstellung der Ergebnisse zur Bearbeitung durch den Auftraggeber, einschließlich Dashboards, Listen und Auswertungen,
  • die Pflege datenschutzbezogener Merkmale im System des Auftraggebers,
  • das Zusammenführen von Suchprofilen und Objekten (Matching von Interessenten),
  • die Verarbeitung von Dokumenten im Zusammenhang mit den vorgenannten Zwecken,
  • soweit vereinbart, den automatisierten Versand von Nachrichten an betroffene Personen im Namen und nach Freigabe des Auftraggebers,
  • soweit vereinbart, die Verarbeitung von Telefongesprächen des Auftraggebers, einschließlich Verschriftlichung und Zusammenfassung, zur Dokumentation und Auswertung.

Nicht Gegenstand des Auftrags ist eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne des Art. 22 DSGVO gegenüber betroffenen Personen.

Art der personenbezogenen Daten

  • Personenstammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, soweit im Bestand vorhanden)
  • Kommunikationsdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Vertrags- und Objektdaten (Eigentumsverhältnisse, Objektbezug, Vertragsbeziehung, Produkt- und Objektinteresse)
  • Inhalte der Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber und betroffenen Personen
  • Suchkriterien und Interessentenprofile
  • Aufzeichnungen von Telefongesprächen sowie daraus erstellte Verschriftlichungen und Zusammenfassungen, soweit die Verarbeitung von Telefonaten vereinbart ist
  • Informationen aus Formularen und Anmeldungen
  • IP-Adressen und Protokolldaten der Systemnutzung

Kategorien betroffener Personen

  • Eigentümer von Immobilien im Bestand des Auftraggebers
  • Kauf- und Mietinteressenten
  • Mieter
  • weitere Kontakte aus dem Datenbestand des Auftraggebers
  • Beschäftigte und Ansprechpartner des Auftraggebers, soweit sie das System nutzen oder in den Daten benannt sind

Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers

Werden vom Auftraggeber bei Vertragsschluss benannt.

Weisungsempfangsberechtigte Personen des Auftragnehmers

Adrian Mutzhas, Geschäftsführer, adrian@kyl.immo

Anlage 2: Unterauftragnehmer

Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers Leistungen Dritter in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten. Dabei handelt es sich um die folgenden Unternehmen:

UnterauftragnehmerArt der LeistungOrt der Verarbeitung und Grundlage bei Drittlandbezug
Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen, DeutschlandHosting und Speicherung der Anwendungs- und KundendatenDeutschland, kein Drittlandbezug
Scaleway SAS, Paris, FrankreichRechenleistung für die Qualifizierungs-PipelineFrankreich, kein Drittlandbezug
Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, IrlandSprachmodelle zur Qualifizierung von Datensätzen sowie zur Verschriftlichung und Zusammenfassung von TelefongesprächenIrland; bei Übermittlung an die US-Muttergesellschaft auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses zum EU-US Data Privacy Framework, ergänzend auf Grundlage der Standardvertragsklauseln
Anthropic Ireland, Limited, IrlandSprachmodelle zur Erstellung und Aufbereitung von TextenIrland; bei Übermittlung an die US-Muttergesellschaft Anthropic PBC auf Grundlage der Standardvertragsklauseln, ergänzend Data Privacy Framework, soweit einschlägig

Anlage 3: Ansprechpartner für den Datenschutz

Ein Datenschutzbeauftragter ist nicht bestellt. Der Auftragnehmer ist nach § 38 BDSG nicht zur Bestellung verpflichtet, weil bei ihm nicht ständig mindestens 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Ansprechpartner für den Datenschutz ist die Geschäftsführung:

kyl.immo GmbH, Adrian Mutzhas, Sailerstraße 17, 80809 München, info@kyl.immo

Anlage 4: Technische und organisatorische Maßnahmen

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers sind in einem gesonderten Dokument beschrieben, das in seiner jeweils aktuellen Fassung hier abrufbar ist: Technische und organisatorische Maßnahmen der kyl.immo GmbH.

Das Dokument ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Wesentliche Änderungen der Maßnahmen werden dem Auftraggeber nach Ziffer 15.2 mitgeteilt. Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer einmal jährlich eine aktuelle Fassung zur Verfügung.